Impressum

Friends of Education in Tansania e.V.
Breitenbachweg 5
75105 Bretten
Telefon: 07525 9518 0
Telefax: 07525 9518 50
E-Mail: info@friendsoftansania.com

www.friendsoftansania.com

Vertretung: 1. Vorsitzende Heike Elsässer

Registergericht: Mannheim
Vereinsregister: VR 701088

Steuernummer: 30073/30481
Inhaltlich Verantwortlicher: Heike Elsässer (Anschrift s.o.)

Satzung des Fördervereins „Friends of Education in Tansania“
in der geänderten Fassung vom 29. Juli 2015

§ 1 Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen: „Friends of Education in Tansania“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Bretten.

1.3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist vorrangig die Unterstützung des Aufbaus der Mlekia Winners Secondary-School in Ifakara/Tansania sowie die Förderung der Erziehung, Bildung und Ausbildung ihrer Schülerinnen und Schüler.

2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten des Vereins verwirklicht:
Gezielte Förderung schulischer Projekte zum räumlichen und sächlichen Ausbau und Erhalt der Schule

2.3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen werden erstattet.

2.5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

3.2. Der Erwerb einer Mitgliedschaft erfolgt durch Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3.3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

3.4. Die Mitgliedschaft endet: 
  • mit dem Tod des Mitglieds, im Falle einer juristischen Person mit deren Liquidation,
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
3.5. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahrs möglich und muss spätestens vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich vorliegen.

3.6. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von € 20.- für erwachsene Mitglieder erhoben. Schüler zahlen 10.- €. Der Beitrag wird bei Eintritt zum nächsten Ersten oder pro Kalenderjahr zum 01. Oktober erhoben.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann bei der jährlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angeglichen werden. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

3.8. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand anzuzeigen.
 
§ 4 Mitgliederversammlung

4.1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins mit gleichem Stimmrecht an.

4.2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

4.3. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt fristgerecht durch schriftliche Einladung des Vorstands.
Sie kann aber auch auf Wunsch von 5 Mitgliedern, die nicht im Vorstand sind, einberufen werden.
Falls ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, muss sie zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds einberufen werden.

4.4. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands. Es ist eine Niederschrift der Mitgliederversammlung anzufertigen und vom Vorstand oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

4.5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4.6. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder. Eine Stimmabgabe kann auch schriftlich erfolgen. Soweit diese Änderungen das Ziel und die Aufgabe des Vereins oder die Verwendung der Geldmittel des Vereins betreffen, treten sie erst nach Genehmigung durch das Finanzamt in Kraft.

4.7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

4.8. Das mit der Führung der Kassengeschäfte beauftragte Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 5 Vorstand

5.1. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Vorstandsmitgliedern, die für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

5.2. Die Mitgliederversammlung wählt den ersten Vorstand, seinen Stellvertreter, einen Kassenführer, einen Schriftführer, sowie drei Beisitzer.

5.3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5.4. Die Zuständigkeit des Vorstands:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  • Buchführung,
  • Erstellung des Jahresberichts,
  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Auswahl der zu fördernden Projekte,
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

5.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, der 2. Vorsitzende.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Maßnahme erklären.

5.6. Von jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von jedem Mitglied eingesehen werden kann. Es ist vom 1. Vorstand oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

5.7. Durch Beschluss des Vorstands können Vereinsmitglieder einzelne Aufgabengebiete übertragen werden. Der erste Vorstand kann auch ein Vorstandsmitglied mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen.

5.8. Spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Vorstands ist eine Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

5.9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
 
§ 6 Vertretung des Vereins

Die Vertretung des Vereins erfolgt gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorstand oder dessen Stellvertreter.


§7 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

7.1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer einfachen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder-versammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende alleiniger vertretungsberechtigter Liquidator.

7.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Evangelischen Werke für Diakonie und Entwicklung e.V., hier an „Brot für die Welt“- Evangelischer Entwicklungsdienst mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vereinsregister 31924B), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke für ein Projekt zu verwenden haben. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.

7.3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§8 In-Kraft-Treten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17. April 2015 errichtet und in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.Juli 2015 überarbeitet.

 
Gründungsmitglieder des Vereins: „Friends of Education in Tansania e.V.“

Heike Elsässer
Oliver Elsässer 
Alexandru Lucaschi
Cornelia Meier
Roswitha Frey 
Carmen Mihai
Marius-Kurt Mihai
Petra Ganzhorn 
Christina Giebmeyer 
Dr. Christian Nees
Jutta Hofmann
Sarah Kienberger 
Ina Peschel
Inge Kraft-Dickgießer 
Iris Peschel
Martha Kraft 
Elias Reichert
Willi Kraft 
Tanja Reichert
Carol Langjahr 
Annelie Richter
Share by: